SemesterTicket-Erstattung

Der SemesterTicket-Vertrag zwischen den Verkehrsunternehmen und den Hochschulen sieht einige Ausnahmen vor, in denen kein SemesterTicket abgenommen werden braucht. (Diese sind auch in den Tarifbestimmungen zum SemesterTicket festgehalten.)

In der Regel geschieht dies nur auf Antrag und meist auch nur in Form einer Erstattung des bereits gezahlten Beitrags, nur in wenigen Fällen ist ein Erlass möglich, d.h. der Einschreibe- oder Rückmeldebeitrag kann von vornherein um den SemesterTicket-Beitrag reduziert werden.

Freigestellt

An der Teilnahme am SemesterTickets freigestellt sind StudentInnen

  • in Urlaubssemestern,
  • in Praxissemestern,
  • die sich aufgrund ihres Studiums nachweislich für ein Semester im Ausland aufhalten,
  • sowie Schwerbehinderte, die nach dem Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes mit der dazugehörigen Wertmarke nachweisen oder aufgrund ihrer Behinderung Verkehrsmittel der Verkehrsunternehmen nicht oder frei (aG) nutzen können.

Weitere Sonderfälle

  • Bei Exmatrikulation werden gegen entsprechenden Nachweis und Abgabe des SemesterTickets die verbleibenden anteiligen Monatsbeträge erstattet. Angefangene Monate bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrages unberücksichtigt.
  • Die Zahlung des Beitrages zum SemesterTicket für ein Semester befreit von jeglicher weiteren Zahlung bei einem Hochschulwechsel zwischen den beteiligten Hochschulen oder bei (Doppel-)Immatrikulation an mehr als einer Hochschule mit dem SemesterTicket.

Der SemesterTicket-Beitrag ist an der Heimathochschule zu entrichten. In Zweifelsfällen ist die Heimathochschule bei Lehramts- oder Magister-StudentInnen die Hochschule, an der das erste Fach belegt wird, ansonsten handelt es sich um die Hochschule, an der sich die StudentInnen zuerst eingeschrieben haben.

Kein SemesterTicket erhalten:

  • GasthörerInnen
  • NebenhörerInnen

Nur auf Antrag ein SemesterTicket erhalten:

  • TeilnehmerInnen am Online-Studium

Rückgabe erforderlich

Eine Rückerstattung des Fahrgeldbetrages darf nur bei Rückgabe des SemesterTickets an die Verfasste Studierendenschaft (AStA) oder die das SemesterTicket ausstellende Stelle (in der Regel das Immatrikulationsamt/Studentensekretariat) erfolgen.

Zuständig für die Antragsbearbeitung

Härtefall-Sozialreferentin: Heike Bathke,
stellvertretend: Stefan Kühnapfel

Datei soziales:semesterticket-erstattung bearbeitet am 17.02.2012 um 12h05 von heike